Satzung

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen
„Zimmerstutzengesellschaft Germania 1900 Wiesenthau e.V.“
Sitz des Vereins ist Wiesenthau. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg – VR 297 – eingetragen und Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Bayerischen Sportschützenbundes.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes durch Abhaltung sportlicher Übungen und Wettkämpfe sowie durch die Errichtung und Beschaffung geeigneter Sportanlagen und die Erhaltung althistorischen Brauchtum.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, steht dem Betroffenen die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt, der bis 31.12. zum jeweiligen Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
  2. durch den Tod,
  3. durch Ausschluss durch den Vereinsausschuss. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Vereinsausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.

§ 8 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

  • dem Vorstand (§ 7)
  • dem ersten, zweiten und dritten Schützenmeister
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • 4 Beisitzern

Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden im Vereinsausschuss behandelt und beschlossen. Die Sitzungen des Vereinsausschusses werden vom 1. Vorsitzenden geleitet und schriftlich eingeladen. Über diese Sitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung und eine Ehrenordnung geben. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl in ihren Ämtern.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Gosberg und durch schriftliche Einladung aller Mitglieder die nicht am Ort wohnen, einberufen.
  2. Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 5 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
  3. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
    1. Wahlen ( § 8)
    2. Satzungsänderungen
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl von zwei Kassenprüfern
    5. Festlegung des Mitgliedsbeitrages
    6. Entgegennahme der Jahresberichte
    7. Verschmelzung des Vereins
    8. Auflösung des Vereins
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sowie der 1. Schützenmeister sind geheim zu wählen. Die Wahlen der weiteren Vereinsausschussmitglieder sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder nur geheim durchzuführen, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
  6. Wahlberechtigt ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar für den Vereinsausschuss (§8) ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
  7. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses sowie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  8. Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen.
  9. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Verschmelzung, Auflösung und die Zweckänderung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  10. Über die Mitgliederversammlungen, die vom 1. Vorsitzenden geleitet werden, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  11. Der Vorstand kann in Absprache mit dem Vereinsausschuss jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
  12. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das angestammte Vereinsvermögen von der Gemeinde Wiesenthau unter gleichem Namen so lange nutzbringend verwaltet, bis 7 Mitglieder bereit sind, den Verein weiterzuführen. Wird der Verein innerhalb von 5 Jahren nicht weitergeführt, fällt das Vermögen an die Gemeinde Wiesenthau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Errichtung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15. November 2008 beschlossen.

§ 12  Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen werden in einer separaten Datenschutzordnung erläutert. Der Vorstand kann die Datenschutzordnung den jeweiligen rechtlichen Anforderungen anpassen

gez. 1. Vorstand Klaus Bartosch

gez. 2. Vorstand Wilhelm Drummer